Aktuelles
Vorbereitung Fahrzeug (FZ)
auf Hauptuntersuchung (HU) u. Abgasuntersuchung (AU/UMA):
Allgemeines:
Es
gilt die alte Regel: Alles was am/im FZ verbaut ist, muss
funktionieren. Alles was nicht funktioniert u. nicht vorgeschrieben
ist, muss repariert o. abgebaut werden. Alles was verändert wurde,
muss ein Prüfzeichen u. passende Genehmigungspapiere haben.
Bringen
Sie die Zulassungsbescheinigung (ZB) Teil I bzw. den FZ-Schein sowie
alle zulässigen Prüfzeugnisse (Genehmigungspapiere) für alle
durchgeführten technischen Änderungen mit (ABE, ABG,
Teilegutachten, Änderungsabnahmen nach §19 (2) o. (3) o. §21
StVZO). Prüfberichte o. Materialgutachten sind unzulässig. Teilegutachten bedürfen immer einer Änderungsabnahme, bei ABE muss man es genau lesen.
Bei
nicht zugelassenen FZ bringen Sie die ZB Teil II bzw. den FZ-Brief
mit.
Schlecht
lesbare, beschädigte o. voll gestempelte ZB Teil I bzw. FZ-Scheine
sind bei der Zulassungsbehörde zu erneuern. Auch schlecht lesbare,
beschädigte, verblasste o. vergilbte Kennzeichen sind bei der
Zulassungsbehörde zu erneuern.
Die
amtlichen Kennzeichen müssen fest montiert sein. Eine Befestigung
mit Kabelbindern, Klettverschlüssen etc. ist unzulässig. Die
Kennzeichen dürfen nicht beschädigt, verblasst o. vergilbt u. nicht
beschichtet o. mit Aufklebern versehen sein. Die Zulassungssiegel auf
dem vorderen u. hinteren amtlichen Kennzeichen dürfen nicht
beschädigt o. verblasst sein.
Es
muss eine eingeschlagene FZ-Identifizierungsnummer
(Fahrgestellnummer) sowie ein Fabrikationsschild (Typschild)
vorhanden sein. Beides ist durch nichts zu verdecken. Speziell bei
Anhängern dürfen diese nicht überstrichen werden.
Nach
einer Änderungsabnahme nach §19(2) o. §21 StVZO sind die
FZ-Papiere unverzüglich bei der Zulassungsbehörde berichtigen zu
lassen. Nur ein mitführen ist unzulässig. Unverzüglich heißt max.
14 Tage. Sollte man dem nicht nachkommen, ist man ohne
Betriebserlaubnis unterwegs. Die Zulassungsbehörde erkennt dann die
Änderungsabnahme nach diesem Zeitraum nicht mehr an u. verlangt eine
neue Änderungsabnahme.
Die
in den FZ-Papieren eingetragene FZ-Art muss mit dem FZ übereinstimmen
(Bsp.: unzulässig: eingetragen in den FZ-Papieren Lkw, das FZ
entspricht aber einem Wohnmobil).
Oldtimer-FZ
müssen dem Stand der Oldtimer-Abnahme entsprechen u. dürfen nicht
nachträglich verändert werden. Desweiteren müssen sie ständig
gepflegt werden, ansonsten kommt es bei der HU zum Entzug der
Oldtimereinstufung.
Der
Steuersatz für einen Pkw, Lkw, Wohnmobil, Traktor mit H-Zulassung
beträgt 191,73 EUR jährlich. Somit lohnt sich eine H-Zulassung nur
für Fahrzeuge mit großem Hubraum u. schlechter
Schadstoffeinstufung. Alle anderen zahlen drauf.
Bei
ehemaligen Feuerwehr-FZ o. amerikanischen Polizei-FZ sind die
Sondersignaleinrichtungen dauerhaft zu entfernen. Ein Abdecken ist
nicht ausreichend.
Die
lichttechnischen Einrichtungen inkl. der manuellen u. automatischen
(bei Xenon/LED) Leuchtweitenregulierung u. der
Scheinwerferreinigungsanlage müssen funktionieren u. dürfen nicht
beschädigt sein.
Die
Scheinwerfer dürfen nicht beschädigt, verblasst/matt o. zerkratzt
sein. Ein Polieren u. Beschichten ist unzulässig, da dadurch die
Bauartgenehmigung der Scheinwerfer erlischt.
Die
Leuchten der Kennzeichenbeleuchtung dürfen nicht durch
LED-Leuchtmittel ersetzt werden, es sein denn man ersetzt die gesamte
Leuchteneinheit. In den meisten Fällen ist der Austausch der
vorhandenen Leuchtmittel aller Leuchten o. Scheinwerfer durch LED- o.
Xenon-Leuchtmittel unzulässig.
Ein
FZ, was ab Werk mit Xenon-Scheinwerfern ausgerüstet ist, darf nicht
auf normale Halogenscheinwerfer umgebaut werden.
Nichtzulässige
lichttechnische Einrichtungen sind für die HU nicht nur
auszuschalten o. stillzulegen, sondern komplett inkl. Leitungen u.
Schaltern u. Sicherungen zu entfernen.
Die
Batterie muss ausreichend befestigt u. mit einer Pluspolabdeckung
versehen sein.
"Hupe",
Tachometer, Heizungsgebläse, Scheibenwischer- u. Scheibenwaschanlage
(ausreichend gefüllt) müssen funktionieren u. dürfen nicht
beschädigt sein.
Die
Reifengrößen müssen mit den FZ-Papieren übereinstimmen. Die
Reifenprofiltiefe muss ausreichend sein u. die Laufrichtung der
Reifen muss eingehalten sein. Die Reifen u. Felgen dürfen nicht
Beschädigungen (Beulen, Rissen, Schnitte, Kerben) aufweisen. Das
Reparieren von Leichtmetallfelgen ist unzulässig.
In
den von Ihnen vorgelegten Genehmigungspapieren für das geänderte o.
zu ändernde Bauteil muss Ihr Fahrzeug zu 100% vorkommen, d.h. der
Verwendungsbereich muss eingehalten sein. Ansonsten muss hier eine
Abnahme nach §21 StVZO erfolgen. §10 Abs.4 FZV: Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen,
insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten
zur Durchführung einer HU o. einer SP dürfen auf direktem Weg innerhalb des Zulassungsbezirks u. eines angrenzenden Bezirks
mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die
Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat o. eine Reservierung
nach §14 Abs.1 Satz 4 besteht u. die Fahrten von der
KFZ-Haftpflichtversicherung (HPV) erfasst sind. Rückfahrten nach
Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten
Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des
FZ durchgeführt werden, wenn sie von der
KFZ-HPV erfasst sind (Passus muss vorkommen: "Gilt auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nach § 23 Abs. 4 Satz 7 StVZO"). Pkw,
Transporter, Lkw, Wohnmobil:
Den
Verbandkasten nach neuestem Stand u. das Warndreieck sowie die
Warnwesten bereit legen.
Die
OBD-Schnittstelle muss vorhanden u. frei zugänglich u. am originalen
Einbauort verbaut sein u. darf nicht durch Gegenstände zugestellt
sein (speziell Dacia-FZ Handschuhfach vorher entleeren).
Der
FZ-Motor muss für die AU ausreichend warm gefahren sein
(Betriebstemperatur).
Motoröl-
sowie Kühlmittelstand müssen sich zwischen MIN- u. MAX-Markierung
befinden.
Der
Zahnriemenwechsel-Intervall bei Diesel-FZ muss penibel eingehalten
werden.
Diesel-FZ,
die überwiegend im Stadtverkehr unterwegs sind, sollten vor der HU
eine längere Strecke bei höheren Drehzahlen auf der Autobahn
freigefahren werden.
Bei
FZ mit Flüssig- o. Erdgasantrieb muss noch ausreichend Gas im Tank
vorhanden sein. Diese FZ unterliegen bei jeder HU einer
kostenpflichtigen Gasanlagenwiederholungsprüfung.
Bei
Elektro- o. Plug-In-Hybrid-FZ muss das Ladekabel bei der HU dabei
sein.
Es
dürfen keine Kontrolleuchten wie ABS, ESP, Airbag, Motorkontrolle,
Dieselvorglühung, Ladekontrolle, Lenkung usw. dauerhaft leuchten.
Alle vorhandenen Fahrerassystenssysteme müssen fehlerfrei
funktionieren.
Adapter
der Anhänger-Steckdosen sind vorher zu entfernen. Der Deckel der
Steckdose darf nicht fehlen o. beschädigt sein. Die Kontakte der
Steckdose dürfen nicht korrodiert sein.
Abnehmbare
Anhängezugvorrichtungen, die das hintere amtliche Kennzeichen
verdecken, sind zu demontieren. Die abnehmbare Anhängezugvorrichtung
muss montiert o. demontiert bei der HU dabei sein. Fahrradträger samt Fahrrädern sind zu demontieren, Fahrräder auf Dachgepäckträgern sind zu entfernen.
Das
FZ muss unbeladen sein, Innenraum u. Kofferraum müssen nahezu leer
sein.
Das
FZ muss zur HU mit allen Sitzen, Kopfstützen u. Sicherheitsgurten
vorgestellt werden. Legen Sie auch die Beckengurte frei. Die
Rücksitzbank darf nicht umgeklappt sein. Lenkradüberzüge o. nicht
zugelassene Pedalauflagen sind zu entfernen. Die Gurte dürfen nicht
eingerissen o. anderweitig beschädigt sein. Die Abdeckungen der
Gurtschlösser müssen vorhanden u. unbeschädigt sein.
Brems-,
Kupplungs u. Gaspedal müssen eine rutschsichere, nicht verschlissene
Gummiauflage haben.
Alle
FZ-Türen u. Heckklappe u. Motorhaube müssen sich öffnen u.
verschließen lassen. Die Dämpfer der Heckklappe u. der Motorhaube
müssen funktionieren u. diese sicher halten. Die Fensterheber o.
-kurbeln müssen funkionieren. Bei 2-türigen FZ müssen sich die
Vordersitzlehnen beider Sitze vorklappen lassen. Die Polster der
Sitze u. Sitzlehnen dürfen nicht beschädigt sein.
Motorhaubendämmung,
Abdeckungen auf dem Motor, Abdeckungen unter dem Motor dienen der
Geräuschdämmung u. sind Teil der Betriebserlaubnis u. dürfen nicht
beschädigt sein o. entfernt werden.
Das
Lenkradschloss muss funktionieren. Es darf nicht schon bei
Nullstellung einrasten.
Es
dürfen keine Steinschläge im Sichtbereich in der Frontscheibe sowie
im gesamten Bereich keine Risse vorhanden sein.
Die
Frontscheibe u. die vorderen Seitenscheiben dürfen nicht durch
Scheibentönungsfolie etc. getönt werden.
Der
Innenspiegel u. Außenspiegel dürfen nicht beschädigt o. stark
angelaufen (blind) sein u. müssen richtig befestigt sein.
Bremsleitungen
dürfen nur aus Stahl sein. Sie dürfen auch aus KuNiFer-Material
sein, wenn es dazu eine ABE gibt u. dieses Material vom FZ-Hersteller
freigegeben wurde (dies tun die wenigsten). Es ist nur eine
Reparaturstelle pro Leitungsstrang zulässig, ansonsten ist die
gesamte Leitung zu erneuern. Danach muss eine Änderungsabnahme
erfolgen. Schneidringverbinder sind unzulässig. Also am Besten
gleich wieder Stahlleitungen einbauen.
Diese
FZ-Hersteller erlauben keinen Teilersatz der Stahlbremsleitungen
durch Stahlbremsleitungen, also muss immer die ganze Stahlbremsleitung gewechselt werden:
Citroen,
Peugeot, DS, BMW/Mini, Fiat, Alfa, Chrysler, Lancia, Ford, Honda,
Jaguar, Kia, Land Rover, Mazda, Mitsubishi, Renault, Volvo
Diese
FZ-Hersteller erlauben den Teilersatz der Stahlbremsleitungen durch
Stahlbremsleitungen:
Audi,
Hyundai, Mercedes, Opel, Seat, Subaru, Volkswagen
Die
Luftleitbleche hinter den Bremsscheiben dienen der Kühlung der
Bremse u. dürfen somit nicht weggerostet sein o. entfernt werden.
Die
Radhausinnenverkleidungen müssen vorhanden u. nicht defekt sein u.
dürfen nicht entfernt werden.
Wir
führen keine Änderungsabnahmen bei Mehrfachänderungen durch. Bsp.:
Änderungsabnahme einer Rad-/Reifenkombination zusammen mit einer
Fahrwerkstieferlegung führen wir durch. Sobald eine weitere
Komponenten wie z.B. Sportlenkrad o. Spurverbreiterung dazu kommen,
muss eine Abnahme nach §21 StVZO erfolgen.
Früher
hieß es, die Reifenlauffläche muss in einem bestimmten Bereich
abgedeckt sein. Dies stimmt so nicht mehr. Jetzt muss der Reifen mit
dem Rad in einem bestimmten Bereich abgedeckt sein.
Fahrzeuge,
die so wenig Bodenfreiheit haben, dass sie nicht unbeschädigt in
unserem Bremsenprüfstand geprüft werden können bzw. mit der
Hebebühne angehoben werden können, müssen wir ablehnen.
Schweißarbeiten
dürfen nur zertifizierte Karosseriefachbetriebe durchführen.
Patchwork-Schweißarbeiten, also das "Flicken" drüber
legen o. aneinander reihen ist unzulässig. Auch unzulässig ist das
drüberlegen eines Schwellers über den alten Schweller. Auch
Bauschaum o. Kleber haben am Fahrzeug nichts zu suchen. Zur Nachuntersuchung müssen die geschweißten Stellen ohne Unterbodenschutz etc. vorgestellt werden.
Vorderachsträger,
Motorträger, Hilfsrahmen, Achsen dürfen nicht geschweißt o.
anderweitig repariert werden.
Motorräder,
Trikes, Quads:
Seitliche
Kennzeichenhalter am Motorrad bedürfen meist immer einer Änderungsabnahme.
Das hintere amtliche Kennzeichen darf max. 30 Grad gegen die
Senkrechte geneigt sein. Die Kennzeichen dürfen auch nicht gebogen
werden, sie müssen plan bleiben.
Bei
Motorrädern muss die elektrische Abschaltung des Motors über den
Seitenständer funktionieren. Bei allen anderen Seitenständern muss
das automatische Einklappen über Federn etc. funktionieren.
Bei
Rollern mit stufenlosem Antrieb darf der Hauptständer nicht entfernt
werden.
Bei
DDR-Motorrädern muss der Seitenständer bei verbleibenden
Hauptständer entfernt werden o. durch einen selbsteinklappenden
Seitenständer ersetzt werden.
Motorräder
sind vor der HU mit dem dB-Killer zu versehen. Veränderungen an der
verbauten Abgasanlage sind unzulässig.
Beim
Austausch des/der Endschalldämpfer durch Austauschschalldämpfer ist
darauf zu achten, das weiterhin ein Katalysator verbaut ist. Da alle
Motorräder ab 01.01.1989 der Krad-AU (AUK) unterliegen, stellen wir
das Fehlen des Katalysators bzw. der Lambdasonden sowieso bei der
Abgasmessung fest.
Die
Fläche der Rückspiegel am Motorrad muss mind. 60 cm2 ab 01.01.1990
u. 68 cm2 ab 01.01.1998 (StVZO), 69 cm2 (EG) betragen.
Ein
roter nicht dreieckiger Rückstrahler mit Prüfzeichen hinten ist
zwingend vorgeschrieben.
Bei
neueren Motorrädern sind max. zwei (pro Seite) seitliche nicht
dreieckige gelbe Rückstrahler vorgeschrieben. Diese dürfen im
hinteren Teil auch rot sein. Sie müssen so angebracht sein, dass sie
nicht durch den Körper u. die Bekleidung verdeckt werden können.
Sie dürfen nicht entfernt werden.
Scheinwerferschirme/-blenden
aus Metall dürfen nicht scharfkantig sein. Es muß ein Mindestradius
von 1,5 mm vorhanden sein.
Die
Mindestprofiltiefe für Pkw- u. Motorradreifen beträgt in
Deutschland 1,6 mm. Die Verschleißanzeiger bei Motorradreifen sind
aufgrund einer amerikanischen Norm erst bei 0,8 mm u. nicht schon bei
1,6mm sichtbar, also viel zu spät! Wer also zur HU erscheint u.
denkt, das Maß liegt doch noch kurz über dem Verschleißanzeiger,
der irrt gewaltig. Der liegt dann schon 0,8 mm unter dem gesetzlichen
Verschleißmaß.
Die
Laufrichtungsangabe ist bei Motorrädern immer noch bindend.
Eine
ausreichende Radabdeckung an Vorder- u. Hinterrad ist zwingend
erforderlich.
Schwimmende
Bremsscheiben: Bei manchen Motorrädern sind an der Vorderachse
sogenannte schwimmende Bremsscheiben verbaut. Diese besitzen einen
Innenring, der an der Radnabe verschraubt wird. Verpresste Hülsen
(„Floater“) stellen die Verbindung zum Außenring bzw. Bremsband
her, an dem die Bremsbeläge anliegen. Ausgeschlagene Floater: Die
Verbindungspunkte unterliegen durch Nachlassen der Federvorspannung
einem Verschleiß, der axial (quer zur Fahrtrichtung des Fahrzeugs) 1
mm nicht überschreiten darf. Die Bremsscheibe „klackert“ dann
hörbar u. muss erneuert werden. Jegliches radiale Spiel erzeugt eine
Art „Nachlauf“ beim Bremsen, ist deshalb unzulässig u. wird bei
der HU ebenfalls als erheblicher Mangel gewertet.
Die
Telegabel darf nicht undicht sein, das Lenkkopflager keine Rastpunkte
o. zu großes Spiel haben.
Antriebskette,
Kettenrad u. Kettenritzel dürfen nicht verschlissen sein. Die
Antriebskettenspannung muss den Herstellervorgaben entsprechen. Eine
Veränderung der Übersetzung durch Einbau von Kettenrad u.
Kettenritzel mit anderer Zähnezahl führt zum Erlöschen der
Betriebserlaubnis.
Die
Kupplungs- u. Bremshebel am Motorrad dürfen nicht verbogen sein. Sie
dürfen nicht gerichtet o. geschweißt werden. Austauschhebel müssen
eine sichtbare Kennzeichnung haben - Genehmigungspapiere sind
mitzuführen.
Lenker
o. Lenkerstummel dürfen nicht verbogen sein u. dürfen nicht
gerichtet werden. Das Bohren an Lenkern für das Verlegen von
Leitungen ist nur nach Absprache mit uns zulässig. Das
Lenkradschloss muss funktionieren.
Das
Polieren des Fahrzeugrahmens u. seiner Schweißnähte ist unzulässig,
ebenso das Bohren o. Schweißen daran.
Fahrzeughalter,
die ihr Motorrad durch entfernen der hinteren Sitzmöglichkeit, der
Fußrasten sowie der Haltegriffe zum Einsitzer umbauen, müssen
danach die Fahrzeugpapiere (Sitzplatzanzahl) ändern lassen (nicht durch uns).
Wer
ein teil- o. vollverkleidetes Motorrad durch Abbau der Verkleidungen
(z.B. auch der Kanzel u. des Windschilds) zu einem unverkleideten
Motorrad macht, hat dies eintragen zu lassen (nicht durch uns).
Für
das Ein- o. Austragen von Drosselungseinheiten, die für uns nicht
sichtbar sind, ist eine schriftliche Ein- o. Ausbaubestätigung einer
anerkannten Motorradwerkstatt vorzulegen.
Anhänger,
Wohnanhänger:
Anhänger
müssen seitliche nicht dreieckige gelbe Rückstrahler haben. Diese
dürfen nicht verblasst o. beschädigt sein.
Alle
Anhänger ab 1991 müssen eine funktionierende Nebelschlussleuchte
aufweisen. Auch 7-polige Steckdosen/Stecker weisen einen Anschluß
für die Nebelschlußleuchte auf.
Die
elektrischen Leitungen dürfen nicht beschädigt sein. Der
Anhängerstecker-Kontakte dürfen nicht korrodiert sein.
Autofahrer
bringen ihr geliebtes Auto regelmäßig zur Inspektion. Wieso tun sie
es nicht auch mit ihren Anhängern? Auch Anhänger, speziell
gebremste Anhänger müssen regelmäßig gewartet werden. Die
Verwunderung der Besitzer von gebremsten Anhängern ist dann bei der
ersten HU nach 2 Jahren groß, wenn Ihr Anhänger die erste HU nicht
besteht, weil die Bremswirkung zu gering u. der Auflaufweg zu groß
ist. Die
Anhängerhersteller bauen in die Anhänger keine vorgereckten
Bremsseile ein. Diese dehnen sich nach kurzer Zeit. Auch bauen sie keine sich selbst nachstellenden Trommelbremsen
ein. D. h. es muss also in regelmäßigen kurzen Abständen die
Bremsanlage kontrolliert u. eingestellt werden. Das
Einstellen der Bremse muss grundsätzlich an der Bremse in der
Trommel selbst erfolgen u. nicht zuerst an dem Bremsgestänge o. den
Bremsseilen.
Erscheinen
Sie zur HU mit einem doppelachsigen Anhänger, so muss durch Ihr
Zugfahrzeug u. die Anbauhöhe der Zugkugelkupplung gewährleistet
sein, dass alle 4 Räder den Erdboden berühren, um die Wirkung der
Feststell-, Auflauf- u. Betriebsbremse überprüfen zu können. Es
dürfen keiner Räder in der Luft hängen o. nur leicht den Boden
berühren. Ggf. mit ausreichender Ladung erscheinen.
Bei
gebremsten Anhänger darf im Bremsversuch mit dem Zug-FZ bei einer
starken Bremsung die Auflaufeinrichtung der Bremse nicht voll
zusammenschlagen, sondern nur max. 2/3 auflaufen. Die Manschette der
Auflaufbremse darf nicht beschädigt sein.
Der
Freiraum des Feststellbremshebels darf nicht durch nachträglich
angebaute Boxen o. Fahrradträger eingeschränkt werden.
Bei
angezogener Feststellbremse müssen beim Anfahren mit dem Zug-FZ alle
2 o. 4 Räder stehen bleiben, also blockieren.
Die
Rückfahrautomatik muss funkionieren.
Der
Rückrollstop ist seit 1991 vorgeschrieben u. muss funktionieren. Bei
angezogener Feststellbremse drückt das Zug-FZ rückwärts gegen den
Anhänger. Dabei muss sich der Feststellbremshebel noch weiter nach
hinten in Richtung fest bewegen.
Die
Auflaufbremseinrichtung muss regelmäßig abgeschmiert werden.
Der
Feststellbremshebel u. der Hebel/Griff der Kupplung dürfen nicht
verbogen sein. Ein richten ist unzulässig.
Die
Unterlegkeile müssen mitgeführt werden.
Das
Abreißseil muss dafür zugelassen sein. Eigenbauten o. Veränderungen
am zugelassenen Abreißseil sind unzulässig (Schlüsselring,
Karabiner, Seilklemmen etc.). Das Abreißseil darf nicht
aufgespleissen.
Der
bei gebremsten Anhängern vorgeschriebene Deichsel- o.
Abstützbügel/-stütze (meist in Dreiecksform) muss vorhanden sein
u. darf nicht in seiner Form verändert sein (plattgedrückt).
Anhänger
müssen eine der Höhe nach einstellbare Stützeinrichtung haben,
wenn die Stützlast bei gleichmäßiger Lastverteilung mehr als 50 kg
beträgt.
Radlager
mit auffälligen Lauf-Mahl-Geräuschen sind zu erneuern. Radlager
mit übermäßigem Spiel sind nachzustellen o. zu erneuern.
Der
Ladeboden darf nicht beschädigt sein. Dies gilt auch speziell für
Pferdeanhänger. Bei Wohnanhängern mit durchfeuchtetem beschädigten
Boden reicht es nicht aus, von unten eine Platte gegenzuschrauben.
Hier muß aufwendig großflächig von innen ersetzt werden.
Verbogene
Zugdeichseln müssen erneuert werden u. dürfen nicht gerichtet
werden. Schweißen u. Bohren an Zugdeichseln ist unzulässig, dies
gilt auch für den Rahmen. Es sind nur Klemmungen zulässig.
Ein
Umbau von einem Anhänger offener Kasten o. Plane/Spriegel zu einem
reinen Motorradtransporter ist eintragen zu lassen (nicht durch uns).
Eine
Reifengröße von z.B. 145R13 bedeutet immer 145/80R13 u. nicht
145/70R13 u. auch nicht 145/75R13.
Die
Radabdeckungen müssen ausreichend befestigt u. dürfen nicht
beschädigt sein.
Halter
u. FZ-Führer von steuerbefreiten Anhängern mit grünem Kennzeichen
(Pferde-, Boots-, Motorradanhänger), die diese Anhänger für andere
Transporte als vorgesehen zweckentfremden, begehen eine
Steuerhinterziehung u. sogar einen strafbaren Kennzeichenmissbrauch. Die Zulassungsbehörden erteilen bei neuen ungebremsten Anhängern bei der Erstzulassung oft die "Tempo 100 km/h"-Plakette gleich mit, ohne die Fahrzeughalter darauf hinzuweisen, dass sie damit bestimmt nicht 100 km/h fahren können. Denn die wenigsten Halter haben ein Zugfahrzeug, was 2500 kg Leermasse hat (Bsp.: 750 kg ZGG Anhänger, keine Bremse, keine Schwingungsdämpfer).
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