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Aktuelles

Vorbereitung Fahrzeug (FZ) auf Hauptuntersuchung (HU) u. Abgasuntersuchung (AU/UMA):

Allgemeines:

Es gilt die alte Regel: Alles was am/im FZ verbaut ist, muss funktionieren. Alles was nicht funktioniert u. nicht vorgeschrieben ist, muss repariert o. abgebaut werden. Alles was verändert wurde, muss ein Prüfzeichen u. passende Genehmigungspapiere haben.

Bringen Sie die Zulassungsbescheinigung (ZB) Teil I bzw. den FZ-Schein sowie alle zulässigen Prüfzeugnisse (Genehmigungspapiere) für alle durchgeführten technischen Änderungen mit (ABE, ABG, Teilegutachten, Änderungsabnahmen nach §19 (2) o. (3) o. §21 StVZO). Prüfberichte o. Materialgutachten sind unzulässig. Teilegutachten bedürfen immer einer Änderungsabnahme, bei ABE muss man es genau lesen.

Bei nicht zugelassenen FZ bringen Sie die ZB Teil II bzw. den FZ-Brief mit.

Schlecht lesbare, beschädigte o. voll gestempelte ZB Teil I bzw. FZ-Scheine sind bei der Zulassungsbehörde zu erneuern. Auch schlecht lesbare, beschädigte, verblasste o. vergilbte Kennzeichen sind bei der Zulassungsbehörde zu erneuern.

Die amtlichen Kennzeichen müssen fest montiert sein. Eine Befestigung mit Kabelbindern, Klettverschlüssen etc. ist unzulässig. Die Kennzeichen dürfen nicht beschädigt, verblasst o. vergilbt u. nicht beschichtet o. mit Aufklebern versehen sein. Die Zulassungssiegel auf dem vorderen u. hinteren amtlichen Kennzeichen dürfen nicht beschädigt o. verblasst sein.

Es muss eine eingeschlagene FZ-Identifizierungsnummer (Fahrgestellnummer) sowie ein Fabrikationsschild (Typschild) vorhanden sein. Beides ist durch nichts zu verdecken. Speziell bei Anhängern dürfen diese nicht überstrichen werden.

Nach einer Änderungsabnahme nach §19(2) o. §21 StVZO sind die FZ-Papiere unverzüglich bei der Zulassungsbehörde berichtigen zu lassen. Nur ein mitführen ist unzulässig. Unverzüglich heißt max. 14 Tage. Sollte man dem nicht nachkommen, ist man ohne Betriebserlaubnis unterwegs. Die Zulassungsbehörde erkennt dann die Änderungsabnahme nach diesem Zeitraum nicht mehr an u. verlangt eine neue Änderungsabnahme.

Die in den FZ-Papieren eingetragene FZ-Art muss mit dem FZ übereinstimmen (Bsp.: unzulässig: eingetragen in den FZ-Papieren Lkw, das FZ entspricht aber einem Wohnmobil).

Oldtimer-FZ müssen dem Stand der Oldtimer-Abnahme entsprechen u. dürfen nicht nachträglich verändert werden. Desweiteren müssen sie ständig gepflegt werden, ansonsten kommt es bei der HU zum Entzug der Oldtimereinstufung.

Der Steuersatz für einen Pkw, Lkw, Wohnmobil, Traktor mit H-Zulassung beträgt 191,73 EUR jährlich. Somit lohnt sich eine H-Zulassung nur für Fahrzeuge mit großem Hubraum u. schlechter Schadstoffeinstufung. Alle anderen zahlen drauf.

Bei ehemaligen Feuerwehr-FZ o. amerikanischen Polizei-FZ sind die Sondersignaleinrichtungen dauerhaft zu entfernen. Ein Abdecken ist nicht ausreichend.

Die lichttechnischen Einrichtungen inkl. der manuellen u. automatischen (bei Xenon/LED) Leuchtweitenregulierung u. der Scheinwerferreinigungsanlage müssen funktionieren u. dürfen nicht beschädigt sein.

Die Scheinwerfer dürfen nicht beschädigt, verblasst/matt o. zerkratzt sein. Ein Polieren u. Beschichten ist unzulässig, da dadurch die Bauartgenehmigung der Scheinwerfer erlischt.

Die Leuchten der Kennzeichenbeleuchtung dürfen nicht durch LED-Leuchtmittel ersetzt werden, es sein denn man ersetzt die gesamte Leuchteneinheit. In den meisten Fällen ist der Austausch der vorhandenen Leuchtmittel aller Leuchten o. Scheinwerfer durch LED- o. Xenon-Leuchtmittel unzulässig.

Ein FZ, was ab Werk mit Xenon-Scheinwerfern ausgerüstet ist, darf nicht auf normale Halogenscheinwerfer umgebaut werden.

Nichtzulässige lichttechnische Einrichtungen sind für die HU nicht nur auszuschalten o. stillzulegen, sondern komplett inkl. Leitungen u. Schaltern u. Sicherungen zu entfernen.

Die Batterie muss ausreichend befestigt u. mit einer Pluspolabdeckung versehen sein.

"Hupe", Tachometer, Heizungsgebläse, Scheibenwischer- u. Scheibenwaschanlage (ausreichend gefüllt) müssen funktionieren u. dürfen nicht beschädigt sein.

Die Reifengrößen müssen mit den FZ-Papieren übereinstimmen. Die Reifenprofiltiefe muss ausreichend sein u. die Laufrichtung der Reifen muss eingehalten sein. Die Reifen u. Felgen dürfen nicht Beschädigungen (Beulen, Rissen, Schnitte, Kerben) aufweisen. Das Reparieren von Leichtmetallfelgen ist unzulässig.

In den von Ihnen vorgelegten Genehmigungspapieren für das geänderte o. zu ändernde Bauteil muss Ihr Fahrzeug zu 100% vorkommen, d.h. der Verwendungsbereich muss eingehalten sein. Ansonsten muss hier eine Abnahme nach §21 StVZO erfolgen.

§10 Abs.4 FZV: Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer HU o. einer SP dürfen auf direktem Weg innerhalb des Zulassungsbezirks u. eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat o. eine Reservierung nach §14 Abs.1 Satz 4 besteht u. die Fahrten von der KFZ-Haftpflichtversicherung (HPV) erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des FZ durchgeführt werden, wenn sie von der KFZ-HPV erfasst sind (Passus muss vorkommen: "Gilt auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nach § 23 Abs. 4 Satz 7 StVZO").

Pkw, Transporter, Lkw, Wohnmobil:

Den Verbandkasten nach neuestem Stand u. das Warndreieck sowie die Warnwesten bereit legen.

Die OBD-Schnittstelle muss vorhanden u. frei zugänglich u. am originalen Einbauort verbaut sein u. darf nicht durch Gegenstände zugestellt sein (speziell Dacia-FZ Handschuhfach vorher entleeren).

Der FZ-Motor muss für die AU ausreichend warm gefahren sein (Betriebstemperatur).

Motoröl- sowie Kühlmittelstand müssen sich zwischen MIN- u. MAX-Markierung befinden.

Der Zahnriemenwechsel-Intervall bei Diesel-FZ muss penibel eingehalten werden.

Diesel-FZ, die überwiegend im Stadtverkehr unterwegs sind, sollten vor der HU eine längere Strecke bei höheren Drehzahlen auf der Autobahn freigefahren werden.

Bei FZ mit Flüssig- o. Erdgasantrieb muss noch ausreichend Gas im Tank vorhanden sein. Diese FZ unterliegen bei jeder HU einer kostenpflichtigen Gasanlagenwiederholungsprüfung.

Bei Elektro- o. Plug-In-Hybrid-FZ muss das Ladekabel bei der HU dabei sein.

Es dürfen keine Kontrolleuchten wie ABS, ESP, Airbag, Motorkontrolle, Dieselvorglühung, Ladekontrolle, Lenkung usw. dauerhaft leuchten. Alle vorhandenen Fahrerassystenssysteme müssen fehlerfrei funktionieren.

Adapter der Anhänger-Steckdosen sind vorher zu entfernen. Der Deckel der Steckdose darf nicht fehlen o. beschädigt sein. Die Kontakte der Steckdose dürfen nicht korrodiert sein.

Abnehmbare Anhängezugvorrichtungen, die das hintere amtliche Kennzeichen verdecken, sind zu demontieren. Die abnehmbare Anhängezugvorrichtung muss montiert o. demontiert bei der HU dabei sein.

Fahrradträger samt Fahrrädern sind zu demontieren, Fahrräder auf Dachgepäckträgern sind zu entfernen.

Das FZ muss unbeladen sein, Innenraum u. Kofferraum müssen nahezu leer sein.

Das FZ muss zur HU mit allen Sitzen, Kopfstützen u. Sicherheitsgurten vorgestellt werden. Legen Sie auch die Beckengurte frei. Die Rücksitzbank darf nicht umgeklappt sein. Lenkradüberzüge o. nicht zugelassene Pedalauflagen sind zu entfernen. Die Gurte dürfen nicht eingerissen o. anderweitig beschädigt sein. Die Abdeckungen der Gurtschlösser müssen vorhanden u. unbeschädigt sein.

Brems-, Kupplungs u. Gaspedal müssen eine rutschsichere, nicht verschlissene Gummiauflage haben.

Alle FZ-Türen u. Heckklappe u. Motorhaube müssen sich öffnen u. verschließen lassen. Die Dämpfer der Heckklappe u. der Motorhaube müssen funktionieren u. diese sicher halten. Die Fensterheber o. -kurbeln müssen funkionieren. Bei 2-türigen FZ müssen sich die Vordersitzlehnen beider Sitze vorklappen lassen. Die Polster der Sitze u. Sitzlehnen dürfen nicht beschädigt sein.

Motorhaubendämmung, Abdeckungen auf dem Motor, Abdeckungen unter dem Motor dienen der Geräuschdämmung u. sind Teil der Betriebserlaubnis u. dürfen nicht beschädigt sein o. entfernt werden.

Das Lenkradschloss muss funktionieren. Es darf nicht schon bei Nullstellung einrasten.

Es dürfen keine Steinschläge im Sichtbereich in der Frontscheibe sowie im gesamten Bereich keine Risse vorhanden sein.

Die Frontscheibe u. die vorderen Seitenscheiben dürfen nicht durch Scheibentönungsfolie etc. getönt werden.

Der Innenspiegel u. Außenspiegel dürfen nicht beschädigt o. stark angelaufen (blind) sein u. müssen richtig befestigt sein.

Bremsleitungen dürfen nur aus Stahl sein. Sie dürfen auch aus KuNiFer-Material sein, wenn es dazu eine ABE gibt u. dieses Material vom FZ-Hersteller freigegeben wurde (dies tun die wenigsten). Es ist nur eine Reparaturstelle pro Leitungsstrang zulässig, ansonsten ist die gesamte Leitung zu erneuern. Danach muss eine Änderungsabnahme erfolgen. Schneidringverbinder sind unzulässig. Also am Besten gleich wieder Stahlleitungen einbauen lassen.

Diese FZ-Hersteller erlauben keinen Teilersatz der Stahlbremsleitungen durch Stahlbremsleitungen, also muss immer die ganze Stahlbremsleitung gewechselt werden:

Citroen, Peugeot, DS, BMW/Mini, Fiat, Alfa, Chrysler, Lancia, Ford, Honda, Jaguar, Kia, Land Rover, Mazda, Mitsubishi, Renault, Volvo

Diese FZ-Hersteller erlauben den Teilersatz der Stahlbremsleitungen durch Stahlbremsleitungen:

Audi, Hyundai, Mercedes, Opel, Seat, Subaru, Volkswagen

Die Luftleitbleche hinter den Bremsscheiben dienen der Kühlung der Bremse u. dürfen somit nicht weggerostet sein o. entfernt werden.

Die Radhausinnenverkleidungen müssen vorhanden u. nicht defekt sein u. dürfen nicht entfernt werden.

Wir führen keine Änderungsabnahmen bei Mehrfachänderungen durch. Bsp.: Änderungsabnahme einer Rad-/Reifenkombination zusammen mit einer Fahrwerkstieferlegung führen wir durch. Sobald eine weitere Komponenten wie z.B. Sportlenkrad o. Spurverbreiterung dazu kommen, muss eine Abnahme nach §21 StVZO erfolgen.

Früher hieß es, die Reifenlauffläche muss in einem bestimmten Bereich abgedeckt sein. Dies stimmt so nicht mehr. Jetzt muss der Reifen mit dem Rad in einem bestimmten Bereich abgedeckt sein.

Fahrzeuge, die so wenig Bodenfreiheit haben, dass sie nicht unbeschädigt in unserem Bremsenprüfstand geprüft werden können bzw. mit der Hebebühne angehoben werden können, müssen wir ablehnen.

Schweißarbeiten dürfen nur zertifizierte Karosseriefachbetriebe durchführen. Patchwork-Schweißarbeiten, also das "Flicken" drüber legen o. aneinander reihen ist unzulässig. Auch unzulässig ist das drüberlegen eines Schwellers über den alten Schweller. Auch Bauschaum o. Kleber haben am Fahrzeug nichts zu suchen. Zur Nachuntersuchung müssen die geschweißten Stellen ohne Unterbodenschutz etc. vorgestellt werden.

Vorderachsträger, Motorträger, Hilfsrahmen, Achsen dürfen nicht geschweißt o. anderweitig repariert werden.

Motorräder, Trikes, Quads:

Seitliche Kennzeichenhalter am Motorrad bedürfen meist immer einer Änderungsabnahme. Das hintere amtliche Kennzeichen darf max. 30 Grad gegen die Senkrechte geneigt sein. Die Kennzeichen dürfen auch nicht gebogen werden, sie müssen plan bleiben.

Bei Motorrädern muss die elektrische Abschaltung des Motors über den Seitenständer funktionieren. Bei allen anderen Seitenständern muss das automatische Einklappen über Federn etc. funktionieren.

Bei Rollern mit stufenlosem Antrieb darf der Hauptständer nicht entfernt werden.

Bei DDR-Motorrädern muss der Seitenständer bei verbleibenden Hauptständer entfernt werden o. durch einen selbsteinklappenden Seitenständer ersetzt werden.

Motorräder sind vor der HU mit dem eingebauten dB-Killer vorzustellen. Veränderungen an der verbauten Abgasanlage sind unzulässig.

Beim Austausch des/der Endschalldämpfer durch Austauschschalldämpfer ist darauf zu achten, das weiterhin ein Katalysator verbaut ist. Da alle Motorräder ab 01.01.1989 der Krad-AU (AUK) unterliegen, stellen wir das Fehlen des Katalysators bzw. der Lambdasonden sowieso bei der Abgasmessung fest.

Die Fläche der Rückspiegel am Motorrad muss mind. 60 cm2 ab 01.01.1990 u. 68 cm2 ab 01.01.1998 (StVZO), 69 cm2 (EG) betragen.

Ein roter nicht dreieckiger Rückstrahler mit Prüfzeichen hinten ist zwingend vorgeschrieben.

Bei neueren Motorrädern sind max. zwei (pro Seite) seitliche nicht dreieckige gelbe Rückstrahler vorgeschrieben. Diese dürfen im hinteren Teil auch rot sein. Sie müssen so angebracht sein, dass sie nicht durch den Körper u. die Bekleidung verdeckt werden können. Sie dürfen nicht entfernt werden.

Scheinwerferschirme/-blenden aus Metall dürfen nicht scharfkantig sein. Es muß ein Mindestradius von 1,5 mm vorhanden sein.

Die Mindestprofiltiefe für Pkw- u. Motorradreifen beträgt in Deutschland 1,6 mm. Die Verschleißanzeiger bei Motorradreifen sind aufgrund einer amerikanischen Norm erst bei 0,8 mm u. nicht schon bei 1,6mm sichtbar, also viel zu spät! Wer also zur HU erscheint u. denkt, das Maß liegt doch noch kurz über dem Verschleißanzeiger, der irrt gewaltig. Der liegt dann schon 0,8 mm unter dem gesetzlichen Verschleißmaß.

Die Einhaltung der Laufrichtung ist bei Motorrädern immer noch bindend.

Eine ausreichende Radabdeckung an Vorder- u. Hinterrad ist zwingend erforderlich.

Schwimmende Bremsscheiben: Bei manchen Motorrädern sind an der Vorderachse sogenannte schwimmende Bremsscheiben verbaut. Diese besitzen einen Innenring, der an der Radnabe verschraubt wird. Verpresste Hülsen („Floater“) stellen die Verbindung zum Außenring bzw. Bremsband her, an dem die Bremsbeläge anliegen. Ausgeschlagene Floater: Die Verbindungspunkte unterliegen durch Nachlassen der Federvorspannung einem Verschleiß, der axial (quer zur Fahrtrichtung des Fahrzeugs) 1 mm nicht überschreiten darf. Die Bremsscheibe „klackert“ dann hörbar u. muss erneuert werden. Jegliches radiale Spiel erzeugt eine Art „Nachlauf“ beim Bremsen, ist deshalb unzulässig u. wird bei der HU ebenfalls als erheblicher Mangel gewertet.

Die Telegabel darf nicht undicht sein, das Lenkkopflager keine Rastpunkte o. zu großes Spiel haben.

Antriebskette, Kettenrad u. Kettenritzel dürfen nicht verschlissen sein. Die Antriebskettenspannung muss den Herstellervorgaben entsprechen. Eine Veränderung der Übersetzung durch Einbau von Kettenrad u. Kettenritzel mit anderer Zähnezahl führt zum Erlöschen der Betriebserlaubnis (die Zähnezahl ist auf den Rädern eingestanzt u. für uns sichtbar).

Die Kupplungs- u. Bremshebel am Motorrad dürfen nicht verbogen sein. Sie dürfen nicht gerichtet o. geschweißt werden. Austauschhebel müssen eine sichtbare Kennzeichnung haben - Genehmigungspapiere sind mitzuführen.

Lenker o. Lenkerstummel dürfen nicht verbogen sein u. dürfen nicht gerichtet werden. Das Bohren an Lenkern für das Verlegen von Leitungen ist nur nach Absprache mit uns zulässig. Das Lenkradschloss muss funktionieren.

Das Polieren des Fahrzeugrahmens u. seiner Schweißnähte ist unzulässig, ebenso das Bohren o. Schweißen daran.

Fahrzeughalter, die ihr Motorrad durch entfernen der hinteren Sitzmöglichkeit, der Fußrasten sowie der Haltegriffe zum Einsitzer umbauen, müssen danach die Fahrzeugpapiere (Sitzplatzanzahl) ändern lassen (nicht durch uns).

Wer ein teil- o. vollverkleidetes Motorrad durch Abbau der Verkleidungen (z.B. auch der Kanzel u. des Windschilds) zu einem unverkleideten Motorrad macht, hat dies eintragen zu lassen (nicht durch uns).

Für das Ein- o. Austragen von Drosselungseinheiten, die für uns nicht sichtbar sind, ist eine schriftliche Ein- o. Ausbaubestätigung einer anerkannten Motorradwerkstatt vorzulegen.

Anhänger, Wohnanhänger:

Anhänger müssen seitliche nicht dreieckige gelbe Rückstrahler haben. Diese dürfen nicht verblasst o. beschädigt sein.

Alle Anhänger ab 1991 müssen eine funktionierende Nebelschlussleuchte aufweisen. Auch 7-polige Steckdosen/Stecker weisen einen Anschluß für die Nebelschlußleuchte auf.

Die elektrischen Leitungen dürfen nicht beschädigt sein. Der Anhängerstecker-Kontakte dürfen nicht korrodiert sein.

Autofahrer bringen ihr geliebtes Auto regelmäßig zur Inspektion. Wieso tun sie es nicht auch mit ihren Anhängern? Auch Anhänger, speziell gebremste Anhänger müssen regelmäßig gewartet werden. Die Verwunderung der Besitzer von gebremsten Anhängern ist dann bei der ersten HU nach 2 Jahren groß, wenn Ihr Anhänger die erste HU nicht besteht, weil die Bremswirkung zu gering u. der Auflaufweg zu groß ist. Die Anhängerhersteller bauen in die Anhänger keine vorgereckten Bremsseile ein. Diese dehnen sich nach kurzer Zeit. Auch bauen sie keine sich selbst nachstellenden Trommelbremsen ein. D. h. es muss also in regelmäßigen kurzen Abständen die Bremsanlage kontrolliert u. eingestellt werden.

Das Einstellen der Bremse muss grundsätzlich an der Bremse in der Trommel selbst erfolgen u. nicht zuerst an dem Bremsgestänge o. den Bremsseilen.

Erscheinen Sie zur HU mit einem doppelachsigen Anhänger, so muss durch Ihr Zugfahrzeug u. die Anbauhöhe der Zugkugelkupplung gewährleistet sein, dass alle 4 Räder den Erdboden berühren, um die Wirkung der Feststell-, Auflauf- u. Betriebsbremse überprüfen zu können. Es dürfen keiner Räder in der Luft hängen o. nur leicht den Boden berühren. Ggf. mit ausreichender Ladung erscheinen.

Bei gebremsten Anhänger darf im Bremsversuch mit dem Zug-FZ bei einer starken Bremsung die Auflaufeinrichtung der Bremse nicht voll zusammenschlagen, sondern nur max. 2/3 auflaufen. Die Manschette der Auflaufbremse darf nicht beschädigt sein.

Der Freiraum des Feststellbremshebels darf nicht durch nachträglich angebaute Boxen o. Fahrradträger eingeschränkt werden.

Bei angezogener Feststellbremse müssen beim Anfahren mit dem Zug-FZ alle 2 o. 4 Räder stehen bleiben, also blockieren.

Die Rückfahrautomatik muss funkionieren.

Der Rückrollstop ist seit 1991 vorgeschrieben u. muss funktionieren. Bei angezogener Feststellbremse drückt das Zug-FZ rückwärts gegen den Anhänger. Dabei muss sich der Feststellbremshebel noch weiter nach hinten in Richtung fest bewegen.

Die Auflaufbremseinrichtung muss regelmäßig abgeschmiert werden.

Der Feststellbremshebel u. der Hebel/Griff der Kupplung dürfen nicht verbogen sein. Ein richten ist unzulässig.

Die Unterlegkeile müssen mitgeführt werden.

Das Abreißseil muss dafür zugelassen sein. Eigenbauten o. Veränderungen am zugelassenen Abreißseil sind unzulässig (Schlüsselring, Karabiner, Seilklemmen etc.). Das Abreißseil darf nicht aufgespleissen.

Der bei gebremsten Anhängern vorgeschriebene Deichsel- o. Abstützbügel/-stütze (meist in Dreiecksform) muss vorhanden sein u. darf nicht in seiner Form verändert sein (plattgedrückt).

Anhänger müssen eine der Höhe nach einstellbare Stützeinrichtung haben, wenn die Stützlast bei gleichmäßiger Lastverteilung mehr als 50 kg beträgt.

Radlager mit auffälligen Lauf-Mahl-Geräuschen sind zu erneuern. Radlager mit übermäßigem Spiel sind nachzustellen o. zu erneuern.

Der Ladeboden darf nicht beschädigt sein. Dies gilt auch speziell für Pferdeanhänger. Bei Wohnanhängern mit durchfeuchtetem beschädigten Boden reicht es nicht aus, von unten eine Platte gegenzuschrauben. Hier muß aufwendig großflächig von innen ersetzt werden.

Verbogene Zugdeichseln müssen erneuert werden u. dürfen nicht gerichtet werden. Schweißen u. Bohren an Zugdeichseln ist unzulässig, dies gilt auch für den Rahmen. Es sind nur Klemmungen zulässig.

Ein Umbau von einem Anhänger offener Kasten o. Plane/Spriegel zu einem reinen Motorradtransporter ist eintragen zu lassen (nicht durch uns).

Eine Reifengröße von z.B. 145R13 bedeutet immer 145/80R13 u. nicht 145/70R13 u. auch nicht 145/75R13.

Die Radabdeckungen müssen ausreichend befestigt u. dürfen nicht beschädigt sein.

Halter u. FZ-Führer von steuerbefreiten Anhängern mit grünem Kennzeichen (Pferde-, Boots-, Motorradanhänger), die diese Anhänger für andere Transporte als vorgesehen zweckentfremden, begehen eine Steuerhinterziehung u. sogar einen strafbaren Kennzeichenmissbrauch.

Die Zulassungsbehörden erteilen bei neuen ungebremsten Anhängern bei der Erstzulassung oft die "Tempo 100 km/h"-Plakette gleich mit, ohne die Fahrzeughalter darauf hinzuweisen, dass sie damit bestimmt nicht 100 km/h fahren können. Denn die wenigsten Halter haben ein Zugfahrzeug, was 2500 kg Leermasse hat (Bsp.: 750 kg ZGG Anhänger, keine Bremse, keine Schwingungsdämpfer).

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